Allgemeine Geschäftsbedingungen – Parken am Flughafen Memmingen
Stand 04/2021
A) Allgemeine Buchungsbedingungen für Online-Kunden
Online-Stellplatzbuchung. Stellplatzreservierung, Buchungsbestätigung, Umbuchung
- Mit der Bereitstellung des Online-Buchungssystems ist kein rechtsverbindliches Angebot der Flughafen Memmingen GmbH („FMM“) verbunden, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden („Mieter“), ein Angebot zum Abschluss eines Stellplatzmietvertrags gemäß den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Mietvertrag“) zu unterbreiten.
- Durch Betätigen des Buttons „Zahlung vornehmen“ gibt der Mieter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Stellplatzmietvertrages ab. Eine gewerbliche Anmietung/Reservierung von Stellplätzen für Dritte bzw. deren Weitervergabe oder Untervermietung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der FMM.
- Der Mietzins (Parkentgelt) ist sofort bei Abgabe des Angebotes via Kreditkarte (Master Card, VISA oder AMEX), Giropay, Sofortüberweisung oder Paypal im Voraus zur Zahlung fällig. Die Annahme des Angebotes des Mieters erfolgt durch eine Bestätigung der FMM unverzüglich nach Abgabe des Angebotes und Zahlung des Parkentgeltes (Buchungsbestätigung). Der Abschluss des Stellplatzmietvertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung des Eingangs der Zahlung des Parkentgeltes auf dem Konto der FMM. Ist ein Einzug des Parkentgelts nicht möglich, so kommt ein Vertrag über die Stellplatzreservierung und Stellplatzmiete nicht zustande. Hat der Mieter das Fehlschlagen des Forderungseinzugs zu vertreten, so hat er der FMM die dafür anfallenden Mehrkosten einschließlich eines Serviceentgelts in Höhe von 10,00 €/brutto zu erstatten. Mit Abschluss des Stellplatzmietvertrages ist die FMM verpflichtet, für den Mieter in der Parkierungsanlage gemäß Buchungsbestätigung für die in der Buchungsbestätigung bestimmten Einstelldauer (Mietzeit) einen Stellplatz gegen Zahlung des in der Buchungsbestätigung genannten Parkentgeltes zum Gebrauch zu überlassen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz auf dem gemäß Reservierung gebuchten Parkplatz besteht nicht. Für den Fall, dass auf dem gebuchten Parkplatz kein Parken möglich ist (z. B. aufgrund von Überbuchung oder Baumaßnahmen), stellt die FMM dem Mieter einen Stellplatz auf einem gleichwertigen oder höherwertigen Parkplatz zur Verfügung.
- Eine kostenlose Umbuchung ist grundsätzlich möglich, wenn diese mindestens 24 Stunden im Voraus (vor Beginn der gebuchten Mietzeit) erfolgt und wenn zwischen dem Beginn der bisherigen und der neuen gebuchten Mietzeit nicht mehr als 24 Stunden liegen. Die Umbuchung kann vom Mieter selbst im Online-Buchungssystem vorgenommen werden. Sollte der Mieter den Stellplatz nicht nutzen, ohne dass eine Umbuchung erfolgt ist, hat er keinen Anspruch auf Erstattung des Parkentgeltes. Sollte durch das Umbuchen ein günstigeres Parkentgelt entstehen, ist eine Auszahlung des Differenzbetrages nicht möglich. Für preisliche reduzierte Sonderangebote (z.B. P9) ist eine Umbuchung nicht möglich.
- Eine kostenlose Stornierung des Stellplatzmietvertrages ist grundsätzlich jederzeit bis 24 Stunden vor Beginn der gebuchten Mietzeit möglich. Die Stornierung kann vom Mieter selbst im Online-Buchungssystem vorgenommen werden. Sollte der Mieter den Stellplatz nicht nutzen, ohne dass eine Stornierung erfolgt ist, hat er keinen Anspruch auf Erstattung des Parkentgeltes. Im Falle einer Stornierung behält es sich die FMM vor, eine Rückerstattung des Parkentgelts vorzunehmen oder dem Kunden alternativ einen Wertgutschein in Höhe des Parkentgelts zur Verfügung zu stellen, welcher zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst werden kann.
- Bei Online-Buchungen wird bei nachfolgenden Anfragen per E-Mail an parken@memmingen-airport.com oder info@memmingen-airport.com für die Bearbeitung ein Serviceentgelt in Höhe von 10,00 € brutto erhoben:
- Stornierung und Erstattung des Parkentgeltes (nur möglich bei Anfragen bis 24 Stunden vor Beginn der gebuchten Einfahrtzeit).
- Erstattung des Parkentgeltes nach der Nutzung eines anderen Parkplatzes als des ursprünglich reservierten (nur möglich bei Kulanz der FMM).
- Erstattung einer Doppelzahlung des Parkentgeltes bei Einfahrt ohne Verwendung des bei der Reservierung angegebenen Identifikationsmediums oder bei Doppelbuchungen.
Es werden nur Anfragen bearbeitet, die per Mail an parken@memmingen-airport.com oder info@memmingen-airport.com gesendet werden.
Erstattungen in den vorgenannten Fällen erfolgen abzüglich des Serviceentgelts in Höhe von 10,00 € brutto.
- In folgenden Fällen erfolgt generell keine Erstattung des Parkentgelts:
- Flugverspätungen und –ausfälle
- Flug verpasst oder nicht wahrgenommen
- Verweigerung der Beförderung
- Krankheitsfälle
- Fälle höherer Gewalt
B) Allgemeine Einstellbedingungen für Mieter
I. Mietvertrag, Kennzeichenerfassung, Videoüberwachung
- Falls nicht schon ein Mietvertrag im Rahmen einer Online-Stellplatzbuchung gemäß A) geschlossen wurde, kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz zwischen der FMM und dem Fahrer (Mieter) mit der Einfahrt des Kraftfahrzeugs in die Parkierungsanlage mit nachfolgenden Bedingungen zustande.
- FMM erfasst die personenbezogenen Daten der Mieter, insbesondere die Kennzeichen aller ein- und ausfahrenden Fahrzeuge, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Mieter willigt bei mit Abschluss der Online-Buchung oder mit der Einfahrt in den Parkplatz ausdrücklich in die Erfassung und Verarbeitung der KFZ-Kennzeichen ein. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage Art. 6 Abs. 1 lit b/f DSGVO (Vertragsverhältnis / berechtigtes Interesse). Die Daten des Buchungs- und Bezahlvorgangs werden vor allem zur Erfüllung buchhalterischer Zwecke und zur Erfüllung handelsrechtlicher Vorschriften weiterverarbeitet. Falls der Mieter nicht der Halter des Fahrzeuges ist, bestätigt er zudem, vom Halter bevollmächtigt worden zu sein, die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung abzugeben. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie unter den Datenschutzhinweisen auf unserer Homepage.
- Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Parkbereiche sind teils videobeobachtet. Der Parkplatzbetreiber übernimmt jedoch keine Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeugs oder Inhalts.
II. Parkentgelte, Mietzeit, Parkticket, Vertragsstrafe
- Das Parkentgelt bestimmt sich nach der Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt eines Fahrzeuges in die bzw. aus der Parkierungsanlage (Parkdauer) und nach der bei Einfahrt des Fahrzeuges geltenden Preisliste, die an der Einfahrt zur Parkierungsanlage aushängt. Die Einfahrt in die Parkierungsanlage erfolgt für Mieter ohne Online-Buchung durch das Anfordern eines Parktickets. Bei Online-Buchung hat der Mieter bei der Einfahrt grundsätzlich das in der Buchung angegebene KFZ-Kennzeichen als Identifikationsmedium zu nutzen. Nach Erfassung des Kennzeichens öffnet sich die Schranke automatisch und es wird ein Parkticket ausgegeben. Eine alternative Zufahrtsmöglichkeit für Mieter mit Online-Buchung besteht mittels dem auf der Buchungsbestätigung abgebildeten QR-Code. Dieses Identifikationsmedium kommt nur dann zur Anwendung, wenn das KFZ-Kennzeichen in Ausnahmefällen nicht lesbar ist oder kein KFZ-Kennzeichen im Buchungsvorgang angegeben wurde.
- Außer bei Online-Buchungen ist das Parkentgelt vor der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkierungsanlage an den Kassenautomaten zu entrichten. Bei Online-Buchungen ist gemäß den in der jeweiligen Buchungsbestätigung definierten Vorgaben zu verfahren. Falls der Mieter die online gebuchte Mietzeit überschreitet, wird für die zusätzliche Mietzeit ein zusätzliches Entgelt gemäß aktueller Tarifliste erhoben, das vor der Ausfahrt zu zahlen ist. Schlägt der Forderungseinzug fehl und hat der Mieter dies zu vertreten, so hat er der FMM die dafür anfallenden Mehrkosten zu erstatten.
- Nach dem Bezahlvorgang ist die Parkierungsanlage unverzüglich zu verlassen. Wird die Ausfahrkarenzzeit von 10 Minuten nach dem Bezahlvorgang überschritten, wird das Parkentgelt bis zur Ausfahrt neu berechnet.
- Das Parkticket oder andere dem Mieter ausgehändigten Berechtigungsnachweise (z.B. Buchungsbestätigung) sind vom Mieter sorgfältig zu verwahren. Für die FMM gilt der jeweilige Besitzer des Berechtigungsnachweises als zur Benutzung des betreffenden Fahrzeuges berechtigt. Die FMM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Berechtigung nachzuprüfen.
- Verliert ein Mieter sein Parkticket oder den sonstigen Berechtigungsnachweis, hat der Mieter an die FMM eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,– €/brutto zu bezahlen, es sei denn, der Mieter hat den Verlust nicht zu vertreten; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Unabhängig von einer Vertragsstrafe schuldet der Mieter für die Mietzeit das Parkentgelt und für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrages Nutzungsersatz. Kann die Parkdauer nicht valide nachgewiesen werden, wird ein pauschales Entgelt von 200,– €/brutto fällig.
III. Nutzungsbestimmungen
- Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t ohne Anhänger sowie Motorräder („Fahrzeuge“) abzustellen. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 29 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist.
- Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der ausgewiesenen Stellplätze abgestellt werden. Der Mieter kann, sofern ihm vom Parkplatzbetreiber oder dessen Mitarbeitern kein bestimmter Abstellplatz zugewiesen wird, einen Stellplatz wählen. Ist Einweisungspersonal vorhanden, hat der Mieter auf dem ihm zugewiesenen Platz zu parken. Sind Stellplätze Mietern mit besonderer Berechtigung vorbehalten (z.B. reservierte Stellplätze, Behinderte), so hat der Mieter diese auf Verlangen nachzuweisen. Der Mieter hat sein Fahrzeug so auf dem Stellplatz abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Die Durchfahrten sind stets freizuhalten, sodass andere Fahrzeuge nicht blockiert werden.
- Innerhalb der Parkierungsanlage darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.
- In der Parkierungsanlage ist nicht gestattet:
- die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern,
- das unnötige Laufenlassen von Motoren,
- das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder sonst verkehrsunsicheren Zustand,
- der Aufenthalt in der Parkierungsanlage, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs steht, insbesondere das Campieren,
- die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen,
- die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl.
- Die FMM kann Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Mieters aus der Parkierungsanlage abschleppen lassen, wenn:
- das Fahrzeug auf nicht gekennzeichneten Parkflächen abgestellt ist, oder die Rettungs- und Feuerwehrflächen zuparkt,
- das Fahrzeug durch undichten Tank oder Motor oder durch andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet,
- das Fahrzeug andere Fahrzeuge oder Durchfahrten blockiert.
Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten trägt der Mieter.
- Der Mieter hat außerdem die sonstigen Benutzungsbestimmungen gemäß C) und die Anweisungen des Personals der FMM zu befolgen sowie die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend.
IV. Haftung der FMM
Die Benutzung der Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr der Nutzer. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages. Die FMM haftet nur für Schäden, die durch ihre Angestellten oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und vor Verlassen des Flughafengeländes angezeigt worden sind, und nicht für Schäden durch Dritte.
V. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der FMM oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkierungsanlage.
VI. Zurückbehaltungsrecht, gesetzliches Pfandrecht
Der FMM stehen wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen der FMM in Verzug, so kann die FMM die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.
VII. Vertragsdauer, Kündigung, Räumung
- Der Vertrag endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkierungsanlage, spätestens jedoch 26 Wochen nach Einfahrt in die Parkierungsanlage, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt oder etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.
- Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die FMM ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Nutzungsbestimmungen gemäß III. verstößt, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten.
- Der Mieter ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich aus der Parkierungsanlage zu entfernen und nicht entrichtete Parkentgelte zu bezahlen. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, so ist die FMM nach vorheriger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Fahrzeug des Mieters aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstandvereinbarung, Anwendbares Recht
- Erfüllungsort ist Memmingerberg.
- Für das Vertragsverhältnis, das zwischen der FMM und dem Mieter zustande kommt, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist Memmingen.
C) Sonstige Nutzungsbedingungen
Für alle Benutzer der Parkierungsanlage gelten die Nutzungsbestimmungen gemäß B) III.
Außerdem ist in der Parkierungsanlage nicht gestattet:
- das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden;
- das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
- das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der Parkierungsanlage;
- das Verteilen von Werbematerial.
Flughafen Memmingen GmbH, Am Flughafen 35, 87766 Memmingerberg
Telefon +49-8331-97 25 -0, E-Mail: parken@memmingen-airport.com