Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Miete von Stellplätzen

Stand: 03/2024

Überblick

1. Geltungsbereich
2. Vertragsschluss über das Online-Buchungssystem der FMM (Online-Buchung)
3. Umbuchung, Stornierung
4. Widerruf
5. Vertragsschluss durch Einfahrt
6. Einfahrt in die Parkierungsanlage
7. Gegenstand des Mietvertrags, Überlassung an Dritte / Untervermietung
8. Parkentgelte, Zahlungsbedingungen, Verlust des Parktickets, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
9. Kostenfreies Kurzzeitparken – einmal täglich
10. Nutzungsbestimmungen, E-Parkplätze, Räumung bei Schnee und Eis, Vertragsstrafe
11. Gewährleistung
12. Haftung der FMM
13. Haftung des Mieters
14. Datenschutz
15. Zurückbehaltungsrecht, gesetzliches Pfandrecht
16. Vertragsdauer, Kündigung, Räumung
17. Rechtswahl und Gerichtsstand, Streitbeilegung, salvatorische Klausel

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Miete von Stellplätzen („Mietvertrag“) zwischen der Flughafen Memmingen GmbH, Am Flughafen 35, 87766 Memmingerberg („FMM“) und ihren Kunden („Mieter“; FMM und Mieter auch „Partei(en)“). Diese AGB gelten unabhängig davon, ob der Mieter Verbraucher (§ 13 BGB), Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als FMM ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt hat. Sofern die Parteien im Einzelfall individuelle Vereinbarungen getroffen haben, haben diese Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist – vorbehaltlich des Gegenbeweises – ein Vertrag zwischen den Parteien mindestens in Textform maßgebend.

1.3 Hinweise in diesen AGB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Vertragsschluss über das Online-Buchungssystem der FMM (Online-Buchung)

2.1 Mit der Bereitstellung des Online-Buchungssystems unter https://booking-memmingen-airport.de/ („Buchungsseite“) ist kein rechtsverbindliches Angebot der FMM verbunden, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Mieter, ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags abzugeben. Der Mieter kann ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags abgeben, indem er – wie in Ziffer 2.2 beschriebenen – einen Parkplatz bucht.

2.2 Der Mieter kann die Buchung eines Stellplatzes einleiten, indem er auf der Buchungsseite in einer dafür vorgesehenen Eingabemaske die Daten (Datum und ggf. Uhrzeit) seiner An- und Abreise eingibt. Durch Anklicken der Schaltfläche „Preise vergleichen & buchen“ gelangt der Mieter auf eine Seite, auf der ihm für die von ihm angegeben Daten Parkierungsanlagen (z.B. Parkplatz P1) mit verfügbaren Stellplätzen angezeigt werden. Der Mieter kann einen Stellplatz in einer Parkierungsanlage in seinen Warenkorb legen, indem er die Schaltfläche „Buchen“ anklickt; der Mieter wird dann unmittelbar auf eine Seite weitergeleitet, auf der er Informationen zu seiner Person und seiner Reise eingeben kann. Nachdem der Mieter in den dafür vorgesehen Checkboxen diese AGB sowie die Datenschutzbestimmungen der FMM akzeptiert hat, gelangt er durch Klick der Schaltfläche „Weiter zur Bezahlung“ zum letzten Bestellschritt. Der Mieter kann diese AGB sowie die Datenschutzbestimmungen einsehen, indem er den entsprechenden Link neben der Checkbox betätigt, die AGB sowie die Datenschutzbestimmungen mit Hilfe der Speicherfunktion des Internetbrowsers speichern bzw. mit der Druckfunktion drucken. Im letzten Bestellschritt wählt der Mieter eine Zahlungsmöglichkeit aus. Der Mieter gibt ein verbindliches Angebot zur Miete eines Stellplatzes in der in seinem Warenkorb befindlichen Parkierungsanlage ab, indem er im letzten Schritt des Bestellprozesses die Schaltfläche „Bezahlen“ anklickt („Buchung“).

2.3 Vor Abgabe der Buchung kann der Mieter, den von ihm gewählten Parkplatz sowie die Daten der An- und Abreise ändern. Er kann seine Eingaben und etwaige Eingabefehler korrigieren, indem er im Buchungsprozess über den Browser zurückgeht. Der Mieter kann den Buchungsprozess ganz abbrechen, indem er das Browserfenster schließt.

2.4 Unmittelbar nach Abgabe der Buchung erhält der Mieter per E-Mail eine Buchungsbestätigung, durch welche ein Mietvertrag zwischen dem Mieter und FMM zustande kommt.

2.5 FMM ist berechtigt, eine Buchung innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Zugang der Buchung anzunehmen. „Werktage“ im Sinne dieser AGB sind alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Freistaat Bayern.

2.6 Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache, je nachdem, ob der Mieter die Buchung über die deutschsprachige oder die englischsprachige Buchungsseite vornimmt.

2.7 Die Kommunikation mit dem Mieter im Zuge des Vertragsschlusses erfolgt regelmäßig per E-Mail. Der Mieter hat daher sicherzustellen, dass die von ihm im Rahmen des Bestellprozesses oder sonst gegenüber FMM angegebene E-Mail-Adresse korrekt ist und er E-Mails von FMM erhält. Insbesondere obliegt es dem Mieter, etwaig genutzte Spam-Filter für den Empfang der E-Mails vom FMM entsprechend zu konfigurieren.

 

3. Umbuchung, Stornierung

3.1 Der Mieter kann eine kostenlose Umbuchung vornehmen, wenn diese mindestens 24 Stunden vor Beginn der gebuchten Mietzeit erfolgt und wenn zwischen dem Beginn der ursprünglich gebuchten und der neuen Mietzeit nicht mehr als 24 Stunden liegen. Die Umbuchung kann der Mieter selbst über den Link https://booking-memmingen-airport.de/user/login vornehmen, welcher ihm auch in der E-Mail mit der Buchungsbestätigung zur Verfügung gestellt wird. Sollte für die neue Mietzeit ein höheres Parkentgelt als für die ursprünglich gebuchte Mietzeit anfallen, schuldet der Mieter das höhere Parkentgelt. Sofern für die neue Mietzeit ein niedrigeres Parkentgelt als für die ursprüngliche Mietzeit anfällt, wird FMM dem Mieter den Differenzbetrag erstatten. Die Erstattung erfolgt nach Wahl des Mieters entweder durch Auszahlung oder in Form eines Wertgutscheins.

3.2 Eine kostenlose Stornierung des Mietvertrags ist jederzeit bis 24 Stunden vor Beginn der gebuchten Mietzeit möglich. Die Stornierung kann der Mieter selbst über den Link https://booking-memmingen-airport.de/user/login vornehmen, welcher ihm auch in der E-Mail mit der Buchungsbestätigung zur Verfügung gestellt wird. Sollte der Mieter den von ihm gebuchten Stellplatz nicht nutzen, ohne dass eine Stornierung erfolgt ist, hat er keinen Anspruch auf Erstattung des entrichteten Parkentgelts. Im Falle einer Stornierung behält sich FMM vor, eine Rückerstattung des Parkentgelts vorzunehmen oder dem Mieter alternativ einen Wertgutschein in Höhe des Parkentgelts zur Verfügung zu stellen, welcher zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst werden kann. Etwaige Kündigungsrechte der Parteien bleiben unberührt.

3.3 In folgenden Fällen erfolgt generell keine Erstattung des Parkentgelts:

  • Flugverspätungen und -ausfälle,
  • Flug verpasst oder nicht wahrgenommen,
  • Verweigerung der Beförderung,
  • Krankheitsfälle, sowie
  • Ereignisse höherer Gewalt. „Ereignisse höherer Gewalt“ sind außergewöhnliche Ereignisse und Umstände, die ihren Ursprung außerhalb des Einflussbereichs einer Partei haben und weder vorhersehbar noch vermeidbar sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf staatliche Anordnungen im Zusammenhang mit Epidemien oder Pandemien, extreme Wetterbedingungen, Feuer, Überschwemmungen, Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfen und Streiks.

3.4 Sollte der Mieter den von ihm gebuchten Stellplatz nicht nutzen, ohne dass eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 3 erfolgt ist, hat er keinen Anspruch auf Erstattung des entrichteten Parkentgelts.

 

4. Widerruf

Ein Widerrufsrecht steht dem Mieter gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht zu. Der Mieter kann seine Buchung somit nicht widerrufen.

 

5. Vertragsschluss durch Einfahrt

Sofern die Parteien nicht bereits einen Mietvertrag nach Ziffer 2 geschlossen haben, kommt ein Mietvertrag über einen Stellplatz zwischen der FMM und dem Fahrer (Mieter) mit der Einfahrt des Kraftfahrzeugs in die Parkierungsanlage mit nachfolgenden Bedingungen zustande.

 

6. Einfahrt in die Parkierungsanlage

6.1 Die Einfahrt in die Parkierungsanlage erfolgt für Mieter ohne Online-Buchung durch das Anfordern eines Parktickets an der Einfahrt zur Parkierungsanlage. Bei Online-Buchung hat der Mieter bei der Einfahrt grundsätzlich das in der Buchung angegebene KFZ-Kennzeichen als Identifikationsmedium zu nutzen. Eine alternative Zufahrtsmöglichkeit für Mieter mit Online-Buchung besteht mittels dem auf der Buchungsbestätigung abgebildeten QR-Code. Dieses Identifikationsmedium kommt nur dann zur Anwendung, wenn das KFZ-Kennzeichen in Ausnahmefällen nicht lesbar ist oder der Mieter mit einem anderen als in der Buchung angegebenen KFZ-Kennzeichen in die Parkierungsanlage einfahren möchte.

6.2 Nach Erfassung des Kennzeichens öffnet sich die Schranke automatisch und es wird ein Parkticket an den Mieter ausgegeben.

 

7. Gegenstand des Mietvertrags, Überlassung an Dritte / Untervermietung

7.1 Gegenstand des Mietvertrags ist die zeitliche Überlassung eines Stellplatzes in der vom Mieter gebuchten Parkierungsanlage bzw. der Parkierungsanlage, in die der Mieter eingefahren ist. Hat der Mieter den Mietvertrag online geschlossen (vgl. Ziffer 2), wird der Stellplatz für die vom Mieter gebuchte Mietzeit überlassen. Andernfalls erfolgt die Überlassung bis zur Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkierungsanlage oder bis zur Kündigung (vgl. Ziffer 16).

7.2 Der Mieter hat keinen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Stellplatzes in der Parkierungsanlage, die er gebucht hat bzw. auf die er eingefahren ist.

7.3 Für den Fall, dass in der vom Mieter gebuchten Parkierungsanlage kein Parken möglich ist (z. B. aufgrund von Überbuchung oder Baumaßnahmen), stellt FMM dem Mieter einen Stellplatz auf einem gleichwertigen oder höherwertigen Parkplatz zur Verfügung.

7.4 Weder eine Bewachung, Überwachung oder Verwahrung noch die Gewährung von Versicherungsschutz sind Gegenstand des Vertrags. Die Parkbereiche sind teils videoüberwacht. Die FMM übernimmt jedoch keine Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeugs oder dessen Inhalts.

7.5 Eine gewerbliche Anmietung/Reservierung von Stellplätzen für Dritte bzw. die Überlassung von Stellplätzen an Dritte oder die Untervermietung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der FMM.

7.6 Der Mieter hat die Bedingungen für die Nutzung der Parkierungsanlagen zu beachten. Die Nutzungsbedingungen sind diesen AGB beigefügt.

 

8. Parkentgelte, Zahlungsbedingungen, Verlust des Parktickets, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

8.1 Bei Online-Buchungen (vgl. Ziffer 2) gelten die auf der Buchungsseite dargestellten Parkentgelte. Im Übrigen bestimmt sich das Parkentgelt nach der Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt eines Fahrzeugs in die bzw. aus der Parkierungsanlage („Parkdauer“) und nach der bei Einfahrt des Fahrzeugs geltenden Preisliste, die an der Einfahrt zur Parkierungsanlage angezeigt wird.

8.2 Das Parkentgelt für Online-Buchungen ist unmittelbar nach Buchung zur Zahlung fällig, in jedem Fall vor Beginn der Mietzeit. Der Mieter kann die Zahlung entweder per Kreditkarte (Visa, Mastercard, American Express) oder über die Zahlungsdienste PayPal oder giropay vornehmen. Sofern der Mieter die online gebuchte Mietzeit überschreitet, wird für die zusätzliche Mietzeit eine Nutzungsentschädigung in Höhe des für die Dauer der Überschreitung zu zahlenden Entgelts gemäß aktueller Preisliste der FMM erhoben. Die Nutzungsentschädigung ist vor der Ausfahrt entweder an einem Kassenautomaten oder einem Ausfahrtsterminal zu zahlen. Schlägt der Forderungseinzug fehl und hat der Mieter dies zu vertreten, hat er der FMM die dafür anfallenden Mehrkosten zu erstatten.

8.3 Außer bei Online-Buchungen ist das Parkentgelt vor der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkierungsanlage an den Kassenautomaten zu entrichten.

8.4 Nach dem Bezahlvorgang ist die Parkierungsanlage unverzüglich zu verlassen. Wird die Ausfahrkarenzzeit von zehn (10) Minuten nach dem Bezahlvorgang überschritten, wird das Parkentgelt bis zur Ausfahrt neu berechnet.

8.5 Das Parkticket oder andere dem Mieter ausgehändigten Berechtigungsnachweise (z. B. Buchungsbestätigung) sind vom Mieter sorgfältig zu verwahren. Für FMM gilt der jeweilige Besitzer des Berechtigungsnachweises als zur Benutzung des betreffenden Fahrzeugs berechtigt. FMM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Berechtigung nachzuprüfen.

8.6 Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte des Mieters, die auf Gegenansprüchen des Mieters aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Mieters unberührt.

 

9. Kostenfreies Kurzzeitparken – einmal täglich

Außer für Online-Buchungen gewährt FMM eine kostenlose Parkdauer von zehn (10) Minuten. Fährt der Mieter also zehn (10) Minuten nach Einfahrt wieder aus der Parkierungsanlage aus, berechnet FMM kein Parkentgelt („kostenfreies Kurzzeitparken“). Das kostenfreie Kurzzeitparken wird für jedes Fahrzeug nur einmal täglich gewährt. Fährt also ein Fahrzeug an einem Kalendertag mehrfach in eine Parkierungsanlage der FMM ein, wird ab der zweiten Einfahrt das Parkentgelt gemäß den Bestimmungen nach Ziffer 8 fällig.

 

10. Nutzungsbestimmungen, E-Parkplätze, Räumung bei Schnee und Eis, Vertragsstrafe

10.1 Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t ohne Anhänger sowie Motorräder und andere Kleinkrafträder – mit Ausnahme von E-Fahrrädern und E-Scootern – („Fahrzeuge“) abzustellen. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 29 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z. B. TÜV) versehen ist.

10.2 Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der ausgewiesenen Stellplätze abgestellt werden. Auf jedem Stellplatz darf nur ein Fahrzeug abgestellt werden. Der Mieter kann, sofern ihm kein bestimmter Abstellplatz zugewiesen wird, einen Stellplatz wählen. Ist Einweisungspersonal anwesend, hat der Mieter auf dem ihm zugewiesenen Stellplatz zu parken. Sind Stellplätze Mietern mit besonderer Berechtigung vorbehalten (z. B. reservierte Stellplätze, Behinderte), so hat der Mieter beim Parken auf diesen Stellplätzen eine solche Berechtigung auf Verlangen nachzuweisen. Der Mieter hat sein Fahrzeug so auf dem Stellplatz abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Die Durchfahrten sind stets freizuhalten, sodass andere Fahrzeuge nicht blockiert werden.

10.3 Auf mit elektrischen Ladeeinrichtungen ausgestatteten Parkplätzen dürfen ausschließlich Fahrzeuge mit E-Kennzeichen („E-Fahrzeug“) abgestellt werden. Der Mieter ist für das ordnungsgemäße Abstellen seines E-Fahrzeugs verantwortlich und haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für von seinem E-Fahrzeug ausgehenden Gefahren.

10.4 Innerhalb der Parkierungsanlage gelten die Bestimmungen der StVO. Fahrzeuge dürfen höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.

10.5 In der Parkierungsanlage ist nicht gestattet:

  • Die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern,
  • das unnötige Laufenlassen von Motoren,
  • das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder sonst verkehrsunsicheren Zustand
  • der Aufenthalt in der Parkierungsanlage, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs steht, insbesondere das Campieren,
  • die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen, sofern diese nicht erforderlich ist, um das Fahrzeug aus der Parkierungsanlage auszufahren,
  • die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeugs, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl,
  • das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden,
  • das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
  • das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der Parkierungsanlage, und
  • das Verteilen von Werbematerial.

10.6 FMM kann Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Mieters aus der Parkierungsanlage abschleppen lassen, wenn:

  • das Fahrzeug auf nicht gekennzeichneten Parkflächen abgestellt ist, oder die Rettungs- und Feuerwehrflächen blockiert,
  • das Fahrzeug durch undichten Tank oder Motor oder durch andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet, oder
  • das Fahrzeug andere Fahrzeuge oder Durchfahrten blockiert.Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten trägt der Mieter.

10.7 Der Mieter hat außerdem die Anweisungen des Personals der FMM zu befolgen sowie die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort zu beachten.

10.8 Bei Schnee und Eis räumt FMM ausschließlich Fahrt- und Gehwege. FMM ist nicht verpflichtet, die Parkflächen, insbesondere Flächen zwischen parkenden Fahrzeugen und um Fahrzeuge herum, von Schnee und Eis zu räumen.

10.9 Für jeden schuldhaften Verstoß des Mieters gegen die Nutzungsbestimmungen nach dieser Ziffer 10 hat der Mieter an die FMM eine nach billigem Ermessen der FMM zu bestimmende, im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfende, angemessene Vertragsstrafe zu entrichten. Besteht der Verstoß darin, dass der Mieter aus der Parkierungsanlage ausfährt, ohne das von ihm geschuldete Parkentgelt zu entrichten, beträgt die Vertragsstrafe mindestens EUR 50,00 für jeden Tag, für welchen der Mieter das Parkentgelt nicht entrichtet hat, höchstens jedoch EUR 300,00. Weitergehende Ansprüche der FMM bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch der FMM angerechnet.

 

11. Gewährleistung

11.1 Bei Mängeln des Stellplatzes stehen dem Mieter die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.

11.2 Die verschuldensunabhängige Haftung der FMM auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

11.3 Im Fall kostenfreien Kurzzeitparkens bestehen Gewährleistungsrechte des Mieters bei Mängeln ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften für die Leihe, d. h., wenn FMM einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 600 BGB)

11.4 Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch im Fall von Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

12. Haftung der FMM

12.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet FMM bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.2 Auf Schadensersatz haftet FMM – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

12.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FMM – vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung) – nur:

a) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst                 ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der FMM jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,                   typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

12.4 Die verschuldensunabhängige Haftung der FMM auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

12.5 Im Fall kostenfreien Kurzzeitparkens (vgl. Ziffer 9) haftet FMM nach den gesetzlichen Vorschriften ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 599 BGB).

12.6 Die sich aus dieser Ziffer 12 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden FMM nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit FMM einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Stellplatzes übernommen hat. Sie gelten auch nicht für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

13. Haftung des Mieters

Die Haftung des Mieters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

 

14. Datenschutz

FMM erfasst die personenbezogenen Daten der Mieter, insbesondere die Kennzeichen aller ein- und ausfahrenden Fahrzeuge, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten dazu finden sich in der Datenschutzerklärung.

 

15. Zurückbehaltungsrecht, gesetzliches Pfandrecht

Der FMM stehen wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen der FMM in Verzug, kann FMM die Pfandverwertung frühestens einen (1) Monat nach deren Androhung vornehmen.

 

16. Vertragsdauer, Kündigung, Räumung

16.1 Hat der Mieter den Mietvertrag über die Buchungsseite geschlossen (vgl. Ziffer 2) endet der Mietvertrag mit Ablauf der vom Mieter gebuchte Mietzeit. In allen anderen Fällen endet der Mietvertrag mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkierungsanlage, spätestens jedoch 26 Wochen nach Einfahrt in die Parkierungsanlage.

16.2 Jede Partei ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund, der FMM zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter die Nutzungsbestimmungen gemäß Ziffer 10 verletzt, und diese Pflichtverletzung trotz Abmahnung – soweit eine solche erforderlich ist – nicht unterlässt oder die Pflichtverletzung nicht innerhalb angemessener Frist – soweit eine Fristsetzung erforderlich ist – beseitigt.

16.3 Der Mieter ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich aus der Parkierungsanlage zu entfernen und nicht entrichtete Parkentgelte zu bezahlen. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, ist die FMM nach vorheriger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Fahrzeug des Mieters aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten.

 

17. Rechtswahl und Gerichtsstand, Streitbeilegung, salvatorische Klausel

17.1 Für den Mietvertrag gilt – vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften – ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Ist der Mieter Verbraucher und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Staat, bleibt ihm der Schutz nach den maßgeblichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaats, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, erhalten.

17.2 Ist der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Memmingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. FMM bleibt berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben.

17.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese Plattform soll als Anlaufstelle für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen dienen. Die Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu erreichen.

17.4 FMM ist nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und hat sich gegen eine freiwillige Teilnahme an einem solchen Verfahren entschieden.

17.5 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

 

Flughafen Memmingen GmbH, Am Flughafen 35, 87766 Memmingerberg
Telefon +49-8331-97 250, E-Mail: parken@memmingen-airport.com

 

 

 

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