In einem Umkreis von 1.000 m um das Flughafengelände sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von 1.000 m der jeweils in An- und Abflugrichtung um 5 km verlängerten Bahnmittellinien gilt ein Flugverbot für Drohnen in der offenen Kategorie.
Das Fliegen von Drohnen innerhalb der Flugverbotszone ohne Genehmigung ist illegal. Zuwiderhandlungen können gemäß §315 StGB bis zum gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr führen und mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.
Darstellung der Flugverbotszonen
Antrag Luftverkehrskontrollfreigaben für Drohnen
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an: ops@edja.info
LuftVO § 21h ermöglicht einen Betrieb von Drohnen in der speziellen Kategorie in Flugverbotszonen nach einer entsprechenden Genehmigung durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) oder die Landesluftfahrtbehörde. Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnsitz bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens.
Informationen zu Betriebsgenehmigungen
LuftVO § 21i ermöglicht den Betrieb von Drohnen in der offenen Kategorie nach einer Genehmigung durch die Landesluftfahrtbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Flugverbotszone liegt.
Zusätzlich benötigen Sie für den Flug innerhalb einer Kontrollzone zusätzlich eine Genehmigung durch die Flugsicherung. Für den Flughafen Memmingen ist die Flugsicherung DFS Aviation Services GmbH zuständig.